HarrySpar hat geschrieben:Es gibt einen gewissen Rahmen, innerhalb dessen sogar die Hausverwaltung komplett allein entscheiden kann. (z.B. Anbringung einer Lampe im Flur für 150€). Und dann gibt es einen etwas größeren Rahmen, wo der Beirat hinzugezogen werden muß. (z.B. eben dieses Entkalkungsgerät für insgesamt 3000€). Und erst bei ganz großen Dingen muß bei einer Eigentümerversammlung abgestimmt werden. (z.B. Streichen der kompletten Balkone für 20000€)
Wir müssen hier unterscheiden, ob es sich um eine Instandhaltungsmaßnahme oder eine "bauliche Veränderung" handelt. Dabei ist die Höhe der Ausgabe erstmal sekundär. Der Einbau einer Trinkwasserenthärtungsanlage ist eine bauliche Veränderung. No-Go, dass das die Verwaltung allein oder in Abstimmung nur mit dem Beirat entscheidet. Egal, wie hoch die Ausgabe sein wird. Selbst wenn eine "chemische" Wasserenthärtungsanlage installiert wäre und diese durch eine "physikaliche" Anlage zu ersetzen wäre, fiele das nicht unter "Instandhaltungsaufwand".
Bei der Instandhaltung unterscheidet man gewöhnlich nach der Höhe der Ausgabe und dem Turnus, in dem die Maßnahme fällig wird. Renovierungsanstriche sind ja nicht in kurzen Abständen fällig. Und dann gibt es noch die Sonderfälle, wo Gefahr in Verzug ist in Bezug auf Leib und Leben oder die Bausubstanz. Unter Letzteres fällt z.B. die Behebung eines Wasserschadens (Wasserrohrbruch) oder die dringend erforderliche Dachreparatur nach einem Sturm. Hier braucht der Verwalter grundsätzlich niemanden zu fragen.
Wir haben das mit unserer Verwaltung so geregelt, dass der Verwalter den Beirat grundsätzlich fragen muss, wenn die Ausgabe eine Höhe von x EUR voraussichtlich übersteigen wird. Nur gültig für Instandhaltungsarbeiten! Für bauliche Veränderungen gilt das oben Gesagte.
Gante hat geschrieben:Dennoch werden Hausverwaltung und Beirat dabei gewisse Sorgfaltspflichten haben.
Die haben sie tatsächlich! Der Verwalter und die Beiräte sind in ihren Entscheidungen ggü. der Eigentümergemeinschaft gem. BGB haftbar. Es ist aber möglich, die Haftung der Beiräte auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu beschränken (Mehrheitsbeschlussfassung der Eigentümergemeinschaft). Wenn Harry gegen die Anschaffung dieser Enthärtungsnalge ist, dann sei ihm geraten, sich das namentliche Abstimmungsergebnis nebst Abstimmungsdatum schriftlich bestätigen zu lassen. Dann haftet er im vorliegenden Fall nicht, wenn die Anlage entweder nicht funktioniert (d.h. die Anlage installiert wurde, obwohl der für die Funktionstüchtigkeit wissenschaftliche Nachweis fehlt) oder sie aber entgegen den Bestimmungen des WEG ohne Beschlussfassung durch die Gemeinschaft installiert worden ist.
