Gerhard hat geschrieben:das bedeutet, nur weil Frauen in Kuweit nicht Autofahren dürfen, würden Frauen mit kuweitischem Pass hier in Deutschland eine Strafe bekommen weil sie in Deutschland gegen Kuweit-Recht verstossen........
Also nach meinem Kenntnisstand unterliegen Frauen, auch solche aus Kuweit, ohnehin nicht der Straßenverkehrszulassungsordnung oder einer vergleichbaren Rechtsvorschrift. Oder hast Du schon mal etwas von einer Frau mit erloschener Betriebserlaubnis gehört?
Noch mal zum mitdenken: Wenn ein ausländisches Fahrzeug nach den einschlägigen Vorschriften des Herkunftslandes eine Betriebserlaubnis hat, dann darf dieses Fahrzeug vorübergehend (bis zu einem Jahr) im Inland betrieben werden, ohne den Bestimmungen der StVZO genügen zu müssen. Im Detail regelt dies §20 FZV.
Spannend wird es nun mit § 23 I StVO, welche anders als die Bestimmungen nach StVZO keine Ausrüstungs- und Beschaffenheitsvorschrift darstellt, sondern eine Betriebsvorschrift, die auch von ausländischen Fahrzeugführern zu beachten ist. Dort steht unter anderem:
Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, daß seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Er muß dafür sorgen, daß das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet.
Wenn ich nun beispielsweise als Schweizer an meinem Fahrzeug rumpfusche, so dass es nicht mehr in Einklang mit den geltenden (also den Schweizer) Beschaffenheitsvorschriften steht, würde ich bei Inbetriebnahme dieses nicht vorschriftsmäßigen Fahrzeugs in Deutschland also gegen o.g. Betriebsvorschrift nach StVO verstoßen. Entsprechend könnte mir dann ein Bußgeld nach deutschem Recht auferlegt werden.
Wer es jetzt noch genauer wissen möchte, muss aber einen Anwalt für Verkehrsrecht fragen...
Grüße, Marcus