Ich habe mal ein wenig recherchiert:
BMW sagt dazu:Bereifungsmöglichkeiten
Hinweis zum Thema Reifenbindung:
Bei aktuellen BMW Motorrädern werden in den Fahrzeugpapieren keine Reifenfabrikatsbindungen (Reifenprofilbindungen) mehr ausgewiesen. In der EU-Übereinstimmungsbescheinigung (EC - Certificate of Conformity, auch CoC genannt) und in der Zulassungsbescheinigung Teil I steht lediglich die Angabe über die Reifendimensionen (Reifengrößen). Die bei Deinem Motorrad verwendeten Reifendimensionen müssen immer den in der Ziffer 15.1 und 15.2 genannten Reifendimensionen der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. der Ziffer 50 der EU-Übereinstimmungsbescheinigung entsprechen.
Steht in der EU-Übereinstimmungsbescheinigung Deines Motorrades eine Reifenfabrikatsbindung bzw. in der Zulassungsbescheinigung Teil I der Hinweis: „Reifenfabrikatsbindung gemäß Betriebserlaubnis beachten“ müssen die angegeben Reifen weiterhin verwendet werden.
Ungeachtet dessen haben alle Reifenhersteller die Möglichkeit zusätzliche Reifenfabrikate für Ihr BMW Motorrad freizugeben. Diese zusätzlich freigegebenen Reifen finden Sie auf den Internetseiten der Reifenhersteller. Entsprechende Reifenfreigabebescheinigungen können dort heruntergeladen und ausgedruckt werden.
Diese Bescheinigungen müssen mitgeführt werden, eine Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I ist nicht erforderlich.
Gleichwohl findest Du unter der Rubrik „Bereifungsmöglichkeiten“ auf unserer Homepage Reifenempfehlungen für Ihr BMW Motorrad. Diese dort aufgeführten Reifen hat BMW Motorrad getestet und garantiert die bestmöglichen Fahreigenschaften. Für alle dort nicht aufgeführten Reifen können wir keine Aussage bezüglich der Fahreigenschaften treffen, da diese nicht von BMW Motorrad getestet wurden.
Achten Sie beim Kauf von Reifen unbedingt darauf, dass der Reifen eine Typgenehmigung nach der UN-ECE-Regelung Nr. 75 oder nach der Richtlinie 97/24/EG hat. Die Fertigung nach der erteilten Typgenehmigung erkennst Du an dem Typgenehmigungszeichen („E“ im Kreis für eine Genehmigung gemäß UN-ECE; „e“ im Rechteck für eine Genehmigung nach der EU-Richtlinie). Mehr Informationen dazu findest Du auf den Internetseiten der Reifenhersteller.
Für ältere BMW Motorräder, die keine EU-Übereinstimmungsbescheinigung haben, gibt es in vielen Fällen eine Reifenfabrikatsbindung. Ist zum Beispiel im alten Fahrzeugschein im Feld 33 (Bemerkungen) ein Reifentyp eingetragen, so müssen diese Reifen weiterhin verwendet werden. Haben diese Motorräder, zum Beispiel durch eine Ummeldung, nicht mehr den alten Fahrzeugschein, sondern bereits die neue Zulassungsbescheinigung Teil I, dann steht im Feld 22 meist „Reifenfabrikatsbindung gemäß Betriebserlaubnis“ beachten. In diesen Fällen empfehlen wir den alten Fahrzeugschein oder eine Kopie aufzubewahren, da aus diesen die vorgeschriebenen Reifenfabrikate hervorgehen.
Auch für diese BMW Motorräder kannst Du weitere Reifenfreigaben von den Reifenherstellern erhalten. Dies ist für Besitzer älterer Motorräder wichtig, da die in den Fahrzeugpapieren eingetragenen Reifen in häufigen Fällen nicht mehr hergestellt werden.
Die Reifenfreigabebescheinigungen der Reifenhersteller müssen mitgeführt werden, eine Eintragung in die Zulassungsbescheinigung Teil I ist nicht erforderlich. Die Erprobung der Reifen und die Freigabe erfolgen auch in diesen Fällen durch den Reifenhersteller. Eine Aussage über die Fahreigenschaften ist daher von BMW Motorrad nicht möglich.
Continental sagt dazu:Wichtiger Hinweis zu Reifenumrüstungen an Motorrädern!
Im Verkehrsblatt 15-2019 vom 15.08.2019 wurde die Praxis der Reifenumrüstung an Motorrädern neu festgelegt. Daraus resultiert, dass bestehende Bereifungsempfehlungen oder Unbedenklichkeitsbescheinigungen nicht länger als alleiniger Nachweis über eine gefährdungsfreie Montage bei abweichender Dimension oder Bauart herangezogen werden können.
Gültig ist die neue Vorgehensweise für Reifen, die nach 31.12.2019 hergestellt wurden, bzw. ab dem Jahr 01.01.2025 für alle Reifenumrüstungen.
Bei der Reifenumrüstung werden nun folgende Fälle unterschieden:
Fall 1: Fahrzeuge mit EU-Typgenehmigung (die Mehrheit der Fahrzeuge ab BJ 2000)
Fall 1a: Gleiche Reifengröße, anderer Hersteller.
Die Umrüstung ist zulässig, die Betriebserlaubnis erlischt nicht. Eine Anbauabnahme und Eintragung in die Zulassungsbescheinigung ist nicht nötig (Verkehrsblatt 15-2019, Nr. 90). Für diesen Fall stellen wir Ihnen eine Service-Information zur Verfügung, aus der die von uns empfohlenen Reifenkombinationen für Ihr Fahrzeug hervorgehen.
Fall 1b: Geänderte Reifengröße, die innerhalb der original eingetragenen Reifengrößen liegt.
Setzt voraus, dass schon bei der Fahrzeughomologation mehrere Reifengrößen eingetragen wurden und die neue Reifengröße innerhalb der in der Zulassungsbescheinigung (ZB) oder im COC-Papier aufgeführten Dimensionen liegt. Diese Änderung ist ohne Weiteres zulässig, auch hier hilft Ihnen eine Service-Information bei der Auswahl der geeigneten Bereifung.
Fall 1c: Geänderte Reifengröße oder geänderte Reifenbauart.
Bei Montage der Reifen liegt eine Änderung des Fahrzeugs und ein Erlöschen der Betriebserlaubnis nach §19 (2) StVZO vor. Entspricht das Fahrzeug ansonsten dem genehmigten Zustand, ist eine Begutachtung gemäß §21 auf Grund §19 (2) StVZO möglich und nach dem Umbau unverzüglich erforderlich!
Eine von uns ausgestellte Herstellerbescheinigung für die getesteten Fahrzeug-/Reifenkombinationen kann hier als Prüfgrundlage für die Begutachtung gemäß § 21 StVZO dienen, stellt aber keine Garantie für eine erfolgreiche Abnahme und Eintragung in die Zulassungsbescheinigung dar!
Grundsätzlich für Fall 1 gilt: Die geänderte Bereifung muss typgenehmigt (UN/ECE Regelung 75) und technische Parameter (Geschwindigkeitsindex, Traglast) müssen gleich oder höherwertig sein.
Fall 2: Fahrzeuge ohne EU-Typgenehmigung (alte Fahrzeuge mit ABE oder mit Einzelabnahme nach §20/21)
Die Verwendung anderer Reifen, als in den Zulassungsdokumenten aufgeführt, ist nicht zulässig! Hier ist ein Vorgehen wie in Fall 1c notwendig.
Allgemein gilt:
Eine evtl. in den Zulassungsdokumenten (COC und/oder ZB) eingetragene Reifenfabrikatsbindung entfällt für Fahrzeuge mit EU-Typgenehmigung durch diese Neuregelung.
Die in Vergangenheit ausgestellten Bescheinigungen (Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Service-Informationen) verlieren im Falle einer Größen-/Bauartänderung (Fälle 1c und 2) der dort aufgeführten Bereifung ihre Gültigkeit und können nur noch als Prüfgrundlage für die Begutachtung gemäß § 21 StVZO dienen. Für diese Art der Umbereifung werden wir in Zukunft nur noch Herstellerbescheinigung ausstellen. Wir empfehlen, die entsprechende Bescheinigung zur notwendigen Anbauabnahme mitzuführen.
Bei einer Reifenumrüstung ohne Größen-/Bauartänderung (Fälle 1a und 1b) können die bisher ausgestellten Bescheinigungen weiterhin verwendet werden. In der Zukunft werden wir in diesen Fällen eine Service-Information erstellen, die Ihnen bei der Auswahl der optimalen Bereifung für Ihr Fahrzeug helfen soll. Die bisher gebräuchlichen Unbedenklichkeitsbescheinigungen im Falle einer Reifenfabrikatsbindung sind nicht mehr nötig.
im Blog von Reifen vor Ort steht:Das deutsche Gesetz sieht vor, dass auf einem Motorrad nur exakt die Motorradreifen benutzt werden dürfen, die in den Papieren ausgewiesen sind. Dennoch gibt es Möglichkeiten, alternative Reifen zu verwenden. Doch welchen Weg muss man dafür gehen? Welche Papiere und Bescheinigungen sind notwendig? Unser Blogartikel hilft Ihnen dabei, den Überblick zu behalten, wenn Sie eine Reifenfreigabe für Ihr Motorrad benötigen.
Reifenfreigabe bei Motorrädern: Welche gesetzlichen Vorgaben gibt es?
Deutschland stellt mit seiner gesetzlichen Reifenfabrikatsbindung laut 97/24/EG (Stand 08/2015) eine Ausnahme dar. In den meisten Fahrzeugpapieren sowie dem Fahrerhandbuch werden bestimmte Motorradreifen ausgewiesen, die als einzige an dem jeweiligen Gefährt montiert werden dürfen. Hierbei handelt es sich zunächst um eine bindende Vorgabe, denn bei Fahrzeugkontrollen wird auch überprüft, ob korrekte montiert sind. Die Reifenfabrikatsbindung soll vor allem garantieren, dass die Bereifung die Fahreigenschaften nicht gefährdet. Deutschland hat in diesem Bereich strenge Regelungen erlassen, da auf den Autobahnen höhere Geschwindigkeiten erlaubt sind als in den meisten anderen Ländern der Welt.
Motorräder ohne Reifenfabrikatsbindung: Welche Unterschiede müssen beachtet werden?
Sofern für Ihr Motorrad keine Reifenfabrikatsbindung gilt, dürfen Sie alle Motorradreifen, die über die gleiche Größe und die gleichen Spezifikationen verfügen sowie eine ECE-Prüfung besitzen, aufziehen. Für Reifen mit anderen Eigenschaften gibt es unterschiedliche Handhabungen. Einige Reifenhersteller stellen Service-Informationen bereit, über die die Eigenschaften der Reifen ausgewiesen werden. Diese Bescheinigung ist bei den Fahrzeugpapieren mitzuführen, wenn die speziellen Reifen montiert sind. Eine Änderungsabnahme oder ein Eintrag in die Papiere ist in diesen Fällen nicht notwendig.
Wo finde ich die Angaben zu vorgeschriebenen Motorradreifen?
Alter Fahrzeugschein
Im alten Fahrzeugschein, der im September 2005 letztmalig ausgestellt wurde, finden Sie die Angaben zu den korrekten Reifendimensionen in der rechten Spalte unter den Zeilen 22 bis 23 (Größenbezeichnung der Bereifung). Die entsprechende Reifenfabrikatsbindung finden Sie im Feld 33 (Bemerkungen). Sollten hier keine Reifen oder Hersteller aufgelistet sein, dürfen Sie alle Reifen montieren, die der ECE-R 75 (Luftreifen für Krafträder und Mopeds) entsprechen – natürlich müssen Sie weiterhin die korrekte Dimension beachten.
Neuer Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I)
Die neuen Fahrzeugpapiere listen die vorgegebenen Dimensionen in der rechten Spalte unter den Punkten 15.1. und 15.2. auf. Existiert eine Fabrikatsbindung wird diese im Feld 22 vermerkt. Finden Sie hier keine Bemerkung, existiert keine Reifenbindung für Ihr Fahrzeug. Der Vermerk "Reifenfabrikatsbindung gem. Betriebserlaubnis beachten" definiert wiederum eine klare Fabrikatsbindung. Diese finden Sie wie angegeben im Fahrerhandbuch oder muss über eine Unbedenklichkeitserklärung beim Hersteller angefordert werden (siehe unten im Artikel). Auch im CoC-Dokument (EG-Übereinstimmungsbescheinigung) können Sie unter Punkt 50. zusätzliche Auflagen für Ihr Fahrzeug finden. Sollten Sie noch kein CoC besitzen, können Sie dieses beim Hersteller oder über den Händler anfordern.
Motorräder mit Reifenfabrikatsbindung: eine Unbedenklichkeitserklärung ist Pflicht
Hat der Hersteller des Motorrads eine Reifenfabrikatsbindung festgesetzt, ist es ohne weiteres nicht möglich, eine andere Bereifung für das Motorrad zu wählen. Sowohl für Reifen in gleicher Größe als auch für Modelle mit anderen Größen oder Eigenschaften gilt, dass eine Unbedenklichkeitserklärung unbedingt notwendig ist. Diese muss nicht zwingend mitgeführt werden – es ist jedoch ratsam, da bei einer Polizeikontrolle so schnell die entsprechenden Papiere vorgezeigt werden können. Auch hier ist eine Änderungsabnahme oder eine Eintragung in den Papieren des Fahrzeugs nicht notwendig.
Woher bekommen Sie eine Reifenfreigabe fürs Motorrad beziehungsweise eine Unbedenklichkeitsbescheinigung?
In vielen Fällen wird die Unbedenklichkeitsbescheinigung beim Erwerb der Reifen mitgeliefert. Ist dies nicht der Fall, bieten die meisten bekannten Reifenhersteller online den Service, eine solche Bescheinigung herunterzuladen. Diese können Sie dann ausdrucken und mitführen. Bei einigen Herstellern erhalten Sie eine Erklärung auch in wetterfester Plastikkartenform. Dies ist besonders praktisch und gewährleistet Haltbarkeit und Lesbarkeit. Mit den korrekten Papieren sowie der richtigen Bereifung ausgestattet, können Sie die nächste Fahrt genießen und brauchen keine Sorge vor einer Kontrolle oder dem nächsten TÜV-Besuch zu haben.
Zitate EndeDaraus wird ersichtlich, das man keine Reifenfreigabe braucht, sobald sich die Reifeneigenschaften nicht ändern. Die Frage ist nun ob bei einem Reifenwechsel von Hypersport auf Sport Tourer schon eine Änderung der Eigenschaft in betracht kommt, dann braucht man eine Freigabe...
so lese ich das zumindest aus den Texten.... vielleicht mal eine andere Reifenwerkstatt aufsuchen und nachfragen..
Alles wie immer sehr verworren und unübersichtlich... finde ich