"Verhindert ein Kraftfahrzeugführer durch stetiges Fahren auf dem linken Fahrstreifen einer BAB, dass er von einem nachfolgenden Fahrzeug überholt wird, so kann dies den Tatbestand der Nötigung erfüllen. Das ist allerdings nicht bereits bei jedem planmäßigen Verhindern des Überholtwerdens, sondern nur dann der Fall, wenn erschwerende Umstände mit so besonderem Gewicht hinzutreten, dass dem Verhalten des Täters der Makel des sittlich Missbilligenswerten, Verwerflichen und sozial Unerträglichen anhaftet (OLG Düsseldorf, 17.2.2000, 2b Ss 1/00 -10/00, rkr.)."
Ob das nun missbilligenswert, verwerflich und sozial unerträglich ist, wenn eine Polizeikolonne dadurch versucht zusammen zu bleiben, vermag ich nicht zu beurteilen...
Ich gebe Eike zwar recht: rein technisch hätten sie ihn ruhig vorbei lassen können. Aber dann will Manni auch vorbei, und Onkel Peter und spätestens Oma Piepenkötter hängt dann doch wieder in der Kolonne.
Üblicher Weise sind derartige Polizeikolonnen durch zugegebener Maßen recht kleine blaue Fähnchen in Höhe der an der B-Säule der rechten Fahrzeugseite gekennzeichnet, wobei das letze Fahrzeug auch schonmal ein kleines grünes Fähnchen ziert.
So eine Kolonne gilt dann rechtlich als ein Fahrzeug, darf daher dann auch Ampel überfahren, wenn das erste Fahrzeug noch nicht rot hatte und auch: den Sicherheitsabstand unterschreiten. Dabei wird dann in der Regel abwechselnd links- und rechtsbündig gefahren, sodass jeder Fahrer möglichst weit gucken kann und ihm bei einer Gefahrenbremsung dann nicht der geringe Abstand zum Vordermann, sondern, wenn überhaupt erst der schon deutlich größere Abstand zum Fahrzeug vor dem Vordermann zum Verhängnis werden könnte.
Und wer ein Polizeiauto ohne Blaulich und Martinshorn fährt, darf natürlich noch keine Sonderrechte in Anspruch nehmen. Das Polizeiauto muss schon von einem Polizisten gefahren werden, der zu dienstlichen Zwecken Sonderrechte in Anspruch nimmt. Dafür muss er aber weder Blaulicht noch Martinshorn einschalten. Er muss nicht mal in einem blau- oder grünweißen Fahrzeug sitzen, noch nicht mal in einem dienstlichen Zivilwagen. Er kann sogar in seinem Privatfahrzeug oder auf seinem Privatfahrzeug Sonderrechte in Anspruch nehmen, wenn dies zu dienstlichen Zwecken geschieht.
Blaulicht alleine, hat im Grunde gar keine rechtliche Bedeutung. Es warnt einfach nur. Wenn das Martinshorn dazu kommt, ist jeder verpflichtet schnellst- und bestmöglich den Weg frei zu machen, damit das Einaatzfahrzeug passieren kann (Wegerecht).
Ein wenig Verständnis für Eike hab ich schon, hätt ich in seiner Situation wohl auch als absolut unsinnige Behinderung wahrgenommen, aber gelegentlich denken sich die jeweils zuständigen Stellen glaub ich schon was bei ihrem Tun.