Ich glaube auch dass der § 434 BGB der Schlüssel zu unserem Erfolg darstellt, solange man sich auf dem Boden der Gewährleistung gegenüber dem Händler bewegt. Und da wird es dann auch schon tückisch, was die Beweislast des Vorhandeseins des Mangels bei der Übergabe der Sache angeht. Dieses Vorhandensein ist ja Voraussetzung dafür, dass der § 434 überhaupt greift. Binnen einer sechmonatigen Frist nach dem Kauf der Sache liegt die Beweislast beim Händler aufzuzeigen, dass der Mangel NICHT bei ÜBergabe vorhanden war, während nach dieser First (bis zwei Jahre) die Beweislast beim Kunden liegt, was faktisch dann auch nur noch mit aufwändigen Gutachten eventuell möglich ist. Allerding geht die Rechtsprechung bei der Sachmängelhaftung bei Anzeige des Mangels innerhalb von 6 Monaten davon aus, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorgelegen hat (Anscheinsvermutung), wenn der Händler nicht in der Lage ist stichhaltige Beweise aufzuzeigen. In meinem Fall ist das Rubbeln der Bremsen unverzüglich (4 Wochen nach Übergabe) angezeigt worden und auch aktenkundig protokolliert. Den Werkstattbericht hat mir der Händler dann zögerlich doch noch ausgehändigt.
Demnach würde ich mich als Kunde, solange ich in der sechs Monats Frist bin, immer an den Händler halten. Dann habe ich mich auch nicht mit den Garantiebestimmungen der BMW AG und deren Anwälte auseinanderzusetzen. Bin ich über diese Frist muss/kann ich mich entweder mit dem Händler einigen oder muss mich auf die Garantie (nicht Gewährleistung) von BMW berufen, bei der BMW viel mehr Gestaltungs- und Interpretationsfreiheit beim Umgang mit Sachmängeln hat. Hier ist BMW auch nicht mehr an den o.g. § 434 gebunden, weil eine Garantieleistung stets eine freiwillige Leistung des Herstellers ist. Rechtlich verbindlich ist nur die Gewährleistung des Händlers und hier hat man je nach Frist bessere oder schlechtere Karten.
Im Übrigen bin ich auch der Meinung, dass wenn man mit dem Händler selbst nicht mehr weiterkommt, sich hier sach- und fachkundlicher Hilfe zu bedienen, sprich einen Anwalt zu nehmen. Das wirkt meist schon Wunder, wenn der Händler ein Schreiben eines Anwalts bekommt, weil er dann merkt, dass man gewillt ist, die Sache notfals auch etwas energischer anzugehen und die nächste Eskalationsstufe zu starten. Außerdem werden ihm dann noch mal seine Pflichten aus der Gewährleistung plakativ vor Augen geführt und vielleicht erinnert er sich dann sogar wieder daran

Ich glaube, dass diese kleinen aber feinen Unterschiede wichtig sind, um seine Rechtsposition einordnen zu können. Letzlich scheint man hierbei nicht auf Kulanz oder Agieren im Sinne des Kunden hoffen zu können, da würden dann auch zu viele Präzedenzfälle geschaffen und die sind für deren Geschäft immer schädlich. Also lieber die harte Linie, mit Abschreckung und teilweise auch Täuschung fahren. Soweit mein Beitrag zur Premiumdebatte :-)
Euch allen ein schönes Wochenende und nicht (r)unterkriegen lassen.
Viele Grüße
Andreas