Entfernen vom db-eater nicht mehr bußgeldbewehrt ...

Moin zusammen, folgende Erläuterungen zum neuen Tatbestandskatalog geistern durch zahlreiche Foren, ich habe Euch hier mal den am besten nachvollziehbaren rausgesucht, demnach kostet das Fahren ohne db-eater nur noch 25 € und gibt keinen Punkt mehr ...
Ich halte Euch auf dem laufenden, sobald ich es verifiziert habe
Matze
Hier die Erklärung :
Die Rechtsfolge war im alten § 18/I StVZO, dass das Erlöschen der BE gleichzeitig bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen ein Erlöschen der Zulassung verursachte, denn die BE war früher BESTANDTEIL der Zulassung (neben Zuteilung von amtl. Kennz.) ...
Rechtsfolge beim zulassungsfreien Kfz war schlicht der § 18/III StVZO, Führen eines zulfreien Kfz obwohl die BE erloschen war. (Hier war das Erlöschen der BE direkt als OWi genannt und im § 69a StVZO gelistet)!!
Der § 18 STVZO wurde durch § 3 FZV abgelöst. Der § 3 FZV ist in seiner Systematik jedoch anders aufgebaut. Die BE ist nicht mehr BESTANDTEIL der Zulassung sondern VORAUSSETZUNG (wie auch Haftpflichtversicherung); daher erfolgt die Erteilung der BE auch nicht mehr durch die Aushändigung des Fahrzeugscheines, sondern muß bereits vorher erteilt sein.
Folglich ist beim Erlöschen der BE das Fahrzeug weiterhin zum Verkehr zugelassen.
Da es versäumt wurde, das Inbetriebsetzen von zulassungspflichtigen Kfz ohne BE direkt als Ordnungswidrigkeit zu verfolgen, liegt hier eine Gesetzeslücke vor, die einige Bundesländer und auch der Bund (s.o.) durch vorläufige Ahndungshinweise mit Hinweis auf den Auffangtatbestand des § 30 bzw § 31/II StVZO regeln.
Kommt keine wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit zum tragen, wird auf
TBNr. 330006 (Führer)
TBNr. 331006 (Halter)
verwiesen.
Ist eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit zu konstatieren, sind
TBNr. 330606 (Fahrer)
TBNr. 331621 (Halter)
einschlägig.
Unberührt von dieser Regelung bleiben die Vorschriften für Fahrzeuge, die vom Zulassungsverfahren gem. § 3/II FZV ausgenommen sind. Für diese ist die Voraussetzung der Inbetriebnahme im § 4 FZV geregelt. Und hier ist auch bei Mißachtung der Vorschriften (... ohne BE ... § 4/I FZV) eine direkte Ahndung im § 48 FZV i.V.m. § 4/I und VI FZV möglich.
Soweit mir bekannt, hat nicht nur das BMVBW, sondern auch das Bayer. StMI entsprechende Ahndungshinweise an ihre Bußgeldstellen und Polizeidienststellen versandt.
Enstsprechender Hinweis der Bußgeldbehörde aus Hessen liegen mir ebenfalls vor.
Ob dies ein Versäumnis war oder man diese Lücke vorübergehend in Kauf nahm, bis eine entsprechend beabsichtigte BetriebserlaubnisVO erlassen wird, ist mir nicht bekannt.
Ich halte Euch auf dem laufenden, sobald ich es verifiziert habe
Matze
Hier die Erklärung :
Die Rechtsfolge war im alten § 18/I StVZO, dass das Erlöschen der BE gleichzeitig bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen ein Erlöschen der Zulassung verursachte, denn die BE war früher BESTANDTEIL der Zulassung (neben Zuteilung von amtl. Kennz.) ...
Rechtsfolge beim zulassungsfreien Kfz war schlicht der § 18/III StVZO, Führen eines zulfreien Kfz obwohl die BE erloschen war. (Hier war das Erlöschen der BE direkt als OWi genannt und im § 69a StVZO gelistet)!!
Der § 18 STVZO wurde durch § 3 FZV abgelöst. Der § 3 FZV ist in seiner Systematik jedoch anders aufgebaut. Die BE ist nicht mehr BESTANDTEIL der Zulassung sondern VORAUSSETZUNG (wie auch Haftpflichtversicherung); daher erfolgt die Erteilung der BE auch nicht mehr durch die Aushändigung des Fahrzeugscheines, sondern muß bereits vorher erteilt sein.
Folglich ist beim Erlöschen der BE das Fahrzeug weiterhin zum Verkehr zugelassen.
Da es versäumt wurde, das Inbetriebsetzen von zulassungspflichtigen Kfz ohne BE direkt als Ordnungswidrigkeit zu verfolgen, liegt hier eine Gesetzeslücke vor, die einige Bundesländer und auch der Bund (s.o.) durch vorläufige Ahndungshinweise mit Hinweis auf den Auffangtatbestand des § 30 bzw § 31/II StVZO regeln.
Kommt keine wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit zum tragen, wird auf
TBNr. 330006 (Führer)
TBNr. 331006 (Halter)
verwiesen.
Ist eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit zu konstatieren, sind
TBNr. 330606 (Fahrer)
TBNr. 331621 (Halter)
einschlägig.
Unberührt von dieser Regelung bleiben die Vorschriften für Fahrzeuge, die vom Zulassungsverfahren gem. § 3/II FZV ausgenommen sind. Für diese ist die Voraussetzung der Inbetriebnahme im § 4 FZV geregelt. Und hier ist auch bei Mißachtung der Vorschriften (... ohne BE ... § 4/I FZV) eine direkte Ahndung im § 48 FZV i.V.m. § 4/I und VI FZV möglich.
Soweit mir bekannt, hat nicht nur das BMVBW, sondern auch das Bayer. StMI entsprechende Ahndungshinweise an ihre Bußgeldstellen und Polizeidienststellen versandt.
Enstsprechender Hinweis der Bußgeldbehörde aus Hessen liegen mir ebenfalls vor.
Ob dies ein Versäumnis war oder man diese Lücke vorübergehend in Kauf nahm, bis eine entsprechend beabsichtigte BetriebserlaubnisVO erlassen wird, ist mir nicht bekannt.