Entfernen vom db-eater nicht mehr bußgeldbewehrt ...

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Entfernen vom db-eater nicht mehr bußgeldbewehrt ...

Beitragvon Brit » 21.06.2007, 14:41

Moin zusammen, folgende Erläuterungen zum neuen Tatbestandskatalog geistern durch zahlreiche Foren, ich habe Euch hier mal den am besten nachvollziehbaren rausgesucht, demnach kostet das Fahren ohne db-eater nur noch 25 € und gibt keinen Punkt mehr ...

Ich halte Euch auf dem laufenden, sobald ich es verifiziert habe

Matze

Hier die Erklärung :

Die Rechtsfolge war im alten § 18/I StVZO, dass das Erlöschen der BE gleichzeitig bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen ein Erlöschen der Zulassung verursachte, denn die BE war früher BESTANDTEIL der Zulassung (neben Zuteilung von amtl. Kennz.) ...
Rechtsfolge beim zulassungsfreien Kfz war schlicht der § 18/III StVZO, Führen eines zulfreien Kfz obwohl die BE erloschen war. (Hier war das Erlöschen der BE direkt als OWi genannt und im § 69a StVZO gelistet)!!

Der § 18 STVZO wurde durch § 3 FZV abgelöst. Der § 3 FZV ist in seiner Systematik jedoch anders aufgebaut. Die BE ist nicht mehr BESTANDTEIL der Zulassung sondern VORAUSSETZUNG (wie auch Haftpflichtversicherung); daher erfolgt die Erteilung der BE auch nicht mehr durch die Aushändigung des Fahrzeugscheines, sondern muß bereits vorher erteilt sein.

Folglich ist beim Erlöschen der BE das Fahrzeug weiterhin zum Verkehr zugelassen.

Da es versäumt wurde, das Inbetriebsetzen von zulassungspflichtigen Kfz ohne BE direkt als Ordnungswidrigkeit zu verfolgen, liegt hier eine Gesetzeslücke vor, die einige Bundesländer und auch der Bund (s.o.) durch vorläufige Ahndungshinweise mit Hinweis auf den Auffangtatbestand des § 30 bzw § 31/II StVZO regeln.

Kommt keine wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit zum tragen, wird auf
TBNr. 330006 (Führer)
TBNr. 331006 (Halter)
verwiesen.

Ist eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit zu konstatieren, sind
TBNr. 330606 (Fahrer)
TBNr. 331621 (Halter)
einschlägig.

Unberührt von dieser Regelung bleiben die Vorschriften für Fahrzeuge, die vom Zulassungsverfahren gem. § 3/II FZV ausgenommen sind. Für diese ist die Voraussetzung der Inbetriebnahme im § 4 FZV geregelt. Und hier ist auch bei Mißachtung der Vorschriften (... ohne BE ... § 4/I FZV) eine direkte Ahndung im § 48 FZV i.V.m. § 4/I und VI FZV möglich.

Soweit mir bekannt, hat nicht nur das BMVBW, sondern auch das Bayer. StMI entsprechende Ahndungshinweise an ihre Bußgeldstellen und Polizeidienststellen versandt.
Enstsprechender Hinweis der Bußgeldbehörde aus Hessen liegen mir ebenfalls vor.

Ob dies ein Versäumnis war oder man diese Lücke vorübergehend in Kauf nahm, bis eine entsprechend beabsichtigte BetriebserlaubnisVO erlassen wird, ist mir nicht bekannt.
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Re: Entfernen vom db-eater nicht mehr bußgeldbewehrt ...

Beitragvon Henning » 21.06.2007, 15:42

Brit hat geschrieben:Moin zusammen, folgende Erläuterungen zum neuen Tatbestandskatalog geistern durch zahlreiche Foren, ich habe Euch hier mal den am besten nachvollziehbaren rausgesucht, demnach kostet das Fahren ohne db-eater nur noch 25 € und gibt keinen Punkt mehr ...

Das gilt nur wenn die Auspuffanlage zu laut ist und diese nicht manipuliert wurde ! Nur wenn kein vorsatz vorliegt greifen die 25 Euro Bußgeld !
Der vorsatz ist gegeben wenn der DB-Eater entfernt wurde !
Das entfernen das DB Killers wird nach wie vor mit drei Punkten belohnt !
Henning
 

Beitragvon Marc » 21.06.2007, 16:36

Das gilt nur wenn die Auspuffanlage zu laut ist und diese nicht manipuliert wurde ! Nur wenn kein vorsatz vorliegt greifen die 25 Euro Bußgeld ! :shock:


Bist Du Dir da sicher ? Das würde ja heissen, dass der Polizeibeamte je nach Laune entscheiden kann wann zu laut oder nicht. Ich würde daraufhin niemals 25 Euro löhnen, warum auch. Höchstens die Auspuffanlage wäre Marke Eigenbau. Habe ich diese aber aus dem Zubehörhandel mit den jeweiligen Bescheinigungen.......
Ist mir doch sehr rätselhaft.

Da erscheint mir die Aussage von Brit logischer.

Denkt Marc :shock:
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Beitragvon Burkhard » 21.06.2007, 16:55

Schalldämpfer-Urteil
Wer sich wehrt ...

Ein 49-Jähriger war im Mai 2003 einer Karlsruher Verkehrskontrolle aufgefallen, weil der Schalldämpfer seiner Kawasaki zu laut war. Die Folge: drei Punkte in Flensburg und 50 Euro Strafe. Jetzt hat der Biker vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe die Revision seines Prozesses gewonnen. Zur Begründung: Die Betriebserlaubnis des Motorrads erlösche nicht deshalb, weil Querbleche am Schall-dämpfer durch Verschleiß, Korrosion oder starken Gebrauch abgefallen seien. Das Erlöschen der Betriebserlaubnis setze eine willentliche Umgestaltung voraus, die nicht nachgewiesen werden konnte. Der Nachrüst-Schalldämpfer verfügte über eine EWG-Zulassung (Az 1 Ss 30/05).
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Beitragvon Henning » 21.06.2007, 17:36

@mark, natürlich geht das nicht nach lust und laune, aber es gibt meßgeräte die sagen einem wenns zu laut ist.
Aber bei losen Prallblechen oder verkokelte Dämmwolle liegt kein Vorsatz vor, das ist ja verschleiß. Und da Du nicht hören kannst wann er deswegen zu laut ist, kein Vorsatz. Und Du hast noch eine gültige EWG-Zulassung.

Bei einem entfernten DB-Eater ,es ist ja an Ihm manipuliert worden, schon, somit hast Du dafür dann auch keine EWG-Zulassung mehr.
Henning
 

Beitragvon hofi » 22.06.2007, 07:52

Vorsatz oder Nicht:

Bei Ordnungswidrigkeiten wird IMMER von Fahrlässigkeit ausgegangen.

Und wer vorsätzlich den Db-Eater entfernt, wird im Falle einer Kontrolle schlauer Weise einfach mit den Schultern zucken (das Teil kann ja auch auf der Bahn einfach rausgeflogen sein :wink: )

Der Vorsatz könnte ja bloß dann nachgewiesen werden, wenn man beim Rausschrauben zuvor beobachtet wurde oder man sich selbst um Kopf und Kragen redet...

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Beitragvon Brit » 25.06.2007, 10:27

@ Hofi : so ist es ....

@ Henning : das Problem bei der Ahndung stellt nicht der Vorsatz dar, sondern dass der Gesetzgeber es schlicht verpennt hat, Verstöße gegen die §§ 18 und 19 bußgeldbewehrt zu betrachten, aus den §§ 3, 5 und 8 der Fahrzeugzulassungsverordnung lässt sich kein Bußgeld mehr erheben, da liegt der Casus knacktus,

hier die Antwort eines Experten auf meine Frage :

*Hallo Matze,*

es ist richtig, dass mit Inkrafttreten der FZV zum 01.03.2007, der § 18 StVZO entfallen ist.
Für die entstandene Ahndungslücke (früher: Erlöschen der Betriebserlaubnis) ist in der FZV keine eigenständige, bußgeldbewehrte Regelung vorgesehen.
Gem. Erl. MI Niedersachsen P 22.23 - 05149/16 vom 20.03.2007 stellen Veränderungen, die zum "Erlöschen der Betriebserlaubnis" geführt hätten in der Regel auch ein Verstoß gegen § 30 Abs. 1 StVZO dar. Die Ahndung erfolgt gem. den Bedingungen Nr. 189.2 und Nr. 214 BKat.
Erläuterung:
Nr. 189.2: Das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftmäßig war....... insbesondere durch:
189.2.1 Lenkeinrichtung
189.2.2 Bremsen
189.2.3 Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen

Nr. 214: Fahrzeug in Betrieb genommen,das sich in einem Zustand befand, der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt......... insbesondere durch
214.1 Lenkeinrichtungen
214.2 Bremsen
214.3 Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen

oder findet ihr hier was zum Auspuff ??????

Matze :roll: :roll: :roll: :roll: :roll:
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Beitragvon Henning » 25.06.2007, 16:19

Brit hat geschrieben:@

@ Henning : das Problem bei der Ahndung stellt nicht der Vorsatz dar, sondern dass der Gesetzgeber es schlicht verpennt hat, Verstöße gegen die §§ 18 und 19 bußgeldbewehrt zu betrachten, aus den §§ 3, 5 und 8 der Fahrzeugzulassungsverordnung lässt sich kein Bußgeld mehr erheben, da liegt der Casus knacktus,


Was für`n Kaktus ?

Also kann jetzt jeder rumlärmen wie er will, und es kostet nix mehr ?
Glaub ich nicht, nicht in Deutschland ....
Henning
 

Beitragvon Marc » 30.06.2007, 22:04

Mut zur Lücke :D

Am 1.3.07 ist die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) in Kraft getreten. Zusammen mit weiteren Neuverordnungen soll sie langfristig, auch vor dem Hintergrund der europäischen Vereinheitlichung, die alte StVZO ersetzen. Wahrscheinlich unbeabsichtigt bringt die Gesetzesänderung für die in der Praxis Betroffenen Irritationen und Verunsicherung mit sich. Das gilt auch für die Polizei. In den Dienststellen, aber aucht privat, beispielsweise im Online-Forum: www.copzone.de ( ist viell. den Polizeibeamten hier bekannt) diskutieren die Beamten aufgeregt über die korrekte Umsetzung der FZV bei Kontrollen. Ein Sprecher des baden-württembergischen Innenministeriums hat Motorrad Magazin MO gegenüber bestätigt, dass die FZV zumindest eine erstaunliche Lücke aufweist: Für viele Motorradfahrer relevant ist der Umstand, dass §18 der StVZO aufgehoben wurde. Anhand jenes Paragrafen sind bisher recht häufig 50 Euro Bußgeld erhoben, sowie zusätzlich drei Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister eingetragen worden. Und zwar für laute Auspuffanlagen und den Tatbestand der dadurch erloschenen Betriebserlaubnis.
Das geht so jetzt nicht mehr :lol: . Übrig bleibt lediglich das Feststellen einer Ordnungswidrigkeit wegen nicht vorschriftmäßigen Zustands des Fahrzeugs. Bußgeld: 25 Euro. Punkte: Keine. Eine Sicherstellung der beanstandeten Auspuffanlage oder des Zahrzeugs widerspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Entscheidender Punkt: Von einem lauten Auspuff geht keine Gefahr aus. Im schlimmsten Fall kann der kontrollierende Beamte eine Mängelmeldung an die zuständige Zulassungsbehörde schicken. Das Fahrzeug muss dann innerhalb von 14 Tagen vorgeführt werden, in dem Zustand, in dem es laut Typengenehmigung für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen wurde - also legal leise. Obwohl es so nun durchaus verhältnismäßig gelöst ist, soll jetzt ein Fachausschuss über ein Schließen der Gesetzeslücke beraten. Beraten, war ja klar, hurra Deutschland.

Marc 8)
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Beitragvon Brit » 03.07.2007, 10:23

... schön zusammengefasst Marc, genau so stimmts ...

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Beitragvon Egon Damm » 05.07.2007, 15:43

Hallo,

jetzt verstehe ich, das immer mehr Krachtüten durch unsere schöne Landschaft donnern.

Also: kaufe ich mir einen billigen Zubehöhrauspuff mit ABE, mache den leer, und brauch dann evtl. nur 25 € abzudrücken?Kann ich nicht verstehen!

Gruß Egon
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Beitragvon bmwrex » 06.07.2007, 10:09

Zuletzt geändert von bmwrex am 22.08.2007, 21:05, insgesamt 1-mal geändert.
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Beitragvon Egon Damm » 06.07.2007, 10:33

Hallo Rex,

von wegen mit Blaulicht haste freie Bahn. Vielleicht nur im Winter im dünnbesiedelten Mecklenburg .

Mein Kumpel bei der Polizeistaffel ( fahren ja jetzt Yamaha) ist da aber einer anderen Meinung. Die Dosenfahrer haben das Radio so laut und vermissen noch nicht einmal die Rückspiegel.

Gruß
Egon
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Beitragvon bmwrex » 06.07.2007, 11:32

Zuletzt geändert von bmwrex am 22.08.2007, 21:06, insgesamt 1-mal geändert.
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Beitragvon Egon Damm » 06.07.2007, 11:50

Hallo,

die Zeiten, wo nur BMW Motorräder an die Polizei verkaufte, sind vorbei.
Nach den neuen Vorgaben müssen alle Behörden egal, Bundes,Landesbehörden und die Komunen Neuanschaffungen EU-weit ausschreiben. Nach den Vorgaben, bekommt dann der billigste Anbieter den Zuschlag.

So, jetzt haben wir den Salat. Hier in Hessen fährt die Polizei noch einige BMW`s ( sind schon alt) . Aber die haben jetzt Yamaha, Honda und Suzuki. So richtig mit den neuen Farben , Blaulicht und Schalmei drann.

Natürlich sind die Überwachungsmopeds ausgerüstet mit Videokammera usw. auch von Yamaha, Honda und Suzuki. So richtig mit viel Zubehöhr wie Bugspoiler, Koffer, hohe Scheibe usw. Auch ganz normale Kennzeichen haben die drann. Die Fahrer haben auch normale Kleidung und Helm, also von den anderen nicht zu unterscheiden.

Ich lade Dich ein hier in den Vogelsberg. Da sind diese Mopeds an jedem schönen Wochenende unterwegs.

Gruß aus dem verregnetem Hessenlande
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