Wenn ich das richtig verstehe, hat der Motorradfahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit an einer unübersichtlichen Stelle überschritten. Dann kommt erst die Ausführung, wann wer wie gesehen wurde.
OLG Brandenburg v. 17.07.2009: Bei einer Kollision zwischen einem geradeausfahrenden Motorradfahrer und einem ihm entgegenkommenden linksabbiegenden Pkw ist eine Mithaftung des Motorradfahrers von 20% angemessen, wenn er sich der Kreuzung mit einer Geschwindigkeit von zwischen mindestens 57 km/h und maximal 70 km/h genähert hat. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von ca. 15% lässt auch bei einem solchen Unfall die Betriebsgefahr nicht völlig entfallen.
Dafür finde ich 20% Mithaftung eigentlich sehr human!!