von Dirk » 15.04.2009, 23:49
Und das steht beim ADAC...vielleicht doch Glück gehabt..Österreich wäre wohl heftig gekommen...UND Luxemburg muss umfahren werden..
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Vollstreckung ausländischer Bußgeldbescheide in Deutschland
Rechtskräftige Entscheidungen ausländischer Verwaltungsbehörden oder Gerichte, denen Verkehrsordnungswidrigkeiten zugrunde liegen, können in Deutschland – mit der Ausnahme von Österreich – derzeit grundsätzlich nicht vollstreckt werden. Außer mit Österreich gibt es bislang keine Vollstreckungshilfevereinbarungen in Bußgeld- oder Verwaltungssachen zwischen Deutschland und anderen Ländern, die bereits in der Praxis angewendet würden. Ein lediglich von den Niederlanden, Spanien und Deutschland ratifiziertes EU-Strafvollstreckungsabkommen von 1991 läuft in der Praxis, jedenfalls hinsichtlich Verkehrszuwiderhandlungen, leer.
Voraussichtlich Anfang 2010 wird allerdings der EU-Rahmenbeschlusses zur gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Geldsanktionen in Deutschland umgesetzt, demzufolge Geldbußen und -strafen ab einem Betrag von 70 € in allen EU-Staaten anerkannt und vollstreckt werden sollen. Laut Auskunft des Bundesjustizministeriums wird es nach Umsetzung des EU-Rahmenbeschlusses in Deutschland allerdings keine rückwirkende Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen geben.
Darüber hinaus sieht auch der Deutsch-schweizerische Polizeivertrag die Vollstreckung von Geldbußen ab einem Betrag von 70 Schweizer Franken (40 Euro) vor. Obwohl dieser Vertrag bereits 2002 in Kraft getreten ist, hat man die darin enthaltenen Vollstreckungsvereinbarungen noch außen vor gelassen, so dass diese erst zu einem späteren, bislang nicht bekannten Zeitpunkt praxisrelevant werden.
Aus Bußgeldbescheiden oder Urteilen in Ordnungswidrigkeitensachen, die im Ausland (außer in Österreich) rechtskräftig geworden sind, kann daher zum jetzigen Zeitpunkt grundsätzlich nur im Tatortland die Vollstreckung betrieben werden (dies sollte beachtet werden, wenn man sich häufig in dem betreffenden Land aufhält). Die bisher mit ausländischen Staaten bestehenden Rechtshilfevereinbarungen beinhalten, soweit sie im Ordnungswidrigkeitenbereich zur Anwendung kommen, im allgemeinen nur Amtshilfe bei der Zustellung von Entscheidungen oder Ladungen, bei der Vernehmung von Betroffenen im Inland usw. Erfolgen derartige Rechtshilfeleistungen über deutsche Behörden, fügen diese im Rahmen der Zustellung des betreffenden Dokuments meist ein Merkblatt bei, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass ihre Tätigkeit keine Vollstreckungshilfe mitumfaßt.
Selbst wenn derzeit ausländische Bußgelder in Deutschland noch nicht eingetrieben werden können, kann es jedoch zu einer Vollstreckung in dem Reiseland kommen, in dem die Sanktion verhängt wurde (z.B bei der Wiedereinreise oder im Rahmen einer Verkehrskontrolle in dem betreffenden Land).