motard800 hat geschrieben:Mein
meint dazu,
dass man auch ohne diese verflixte Fabrikatsbindung die Unbedenklichkeitsbescheinigung/Freigabe des Reifenherstellers in Deutschland braucht, sonst gibts Ärger mit den Hütern der Obrigkeit bzw. Versicherung. Was nutzt uns also das EU Recht, wenns unsere Politiker mal wieder trotzdem schaffen uns mit immer weiteren Rechtsverordnungen zu drangsalieren
!
Gruß
Motard
motard800 hat geschrieben:Servus
Da hat mein
wohl doch Recht, wenn ich diesem Artikel vom ADAC glauben schenken darf (was ich tue
)!
http://www.adac.de/_mm/pdf/Motorradreifen_Freigaben_683KB_29840.pdfBesonders dieser kleine Absatz ist da maßgeblich:
"In Sachen Reifenbindung hat sich bei Motorrädern somit praktisch nichts geändert
Grundsätzlich hat sich somit an der bislang geübten und weitgehend bekannten Praxis wenig
geändert. Wenn der Fahrzeughersteller bezüglich Reifenauswahl Einschränkungen vorsieht, muss
sich der Motorradhalter wie bisher vor der Umrüstung auf ein abweichendes Reifenmodell, das in den
Papieren oder dem Fahrerhandbuch nicht aufgeführt ist, für dieses Modell eine
Unbedenklichkeitserklärung oder auch Reifenfreigabe von Motorrad- oder Reifenhersteller
beschaffen. Diese Bescheinigungen müssen ebenso wie die Fahrzeugpapiere bei Motorradfahrten
mitgeführt werden."
Dein Freundlicher sagt pauschal das man nach wie vor eine Freigabe braucht. Dies ist so nicht richtig.
Der ADAC aber gibt zum Glück die richtige Info weiter das man nur dann eine braucht wenn der Hersteller eine Einschränkung in den Papieren macht, so wie es BMW bei der F800R gemacht hat.
Trägt der Hersteller nur die Reifengröße ein, kannst du fahren was immer du willst in dieser Größe und mit Straßenzulassung.
Wichtig ist dies hier:
Aktuelle Anmerkung zu Unbedenklichkeitsbescheinigungen bei Motorrädern: Mit einem Schreiben vom
1.7.2008 hat das Bundesverkehrsministerium (BMVBS) den rechtlichen Sachverhalt im Zusammenhang mit
Reifenumrüstungen bei Motorräder erläutert. Hierbei werden vier Fälle von Änderungen an der Bereifung von
Motorrädern unterschieden. In allen diesen Fällen ist eine Fahrzeugvorführung bei einem Sachverständigen
oder einer Überwachungsorganisation bzw. eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere nicht erforderlich.
1. Es gibt keine Reifenbindung: Es dürfen alle ECE-geprüften Reifen der vorgeschriebenen Dimension gefahren
werden. Es sind keine zusätzlichen Dokumente mitzuführen.
2. Es gibt eine Reifenbindung: Für die Umrüstung auf ein anderes Reifenmodell/-fabrikat in der
vorgeschriebenen Dimension ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung von Fahrzeug- oder Reifenhersteller
vorhanden und wird mitgeführt.
3. Es gibt keine Reifenbindung, aber der Fahrzeughalter will bei sonst serienmäßigem Fahrzeugzustand auf
eine andere für die Serienfelge zulässige Reifendimension umrüsten: Für die Umrüstung auf eine andere
Reifendimension liegt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Fahrzeug- oder Reifenherstellers vor. Sie
wird mitgeführt. Eine Änderungsabnahme oder Eintragung der geänderten Dimension in die Fahrzeugpapiere
ist nicht erforderlich. Die Änderung darf nicht beanstandet werden.
4. Eine Reifenbindung für die Serienbereifung ist gegeben, zusätzlich will der Fahrzeughalter bei sonst
serienmäßigem Fahrzeugzustand auf eine andere für die Serienfelge zulässige Reifendimension umrüsten:
Für die Umrüstung muss vom Reifenhersteller eine Unbedenklichkeitbescheinigung vorliegen. Sie muss
mit den übrigen Fahrzeugpapieren mitgeführt werden. Eine Änderungsabnahme oder Eintragung der geänderten
Dimension in die Fahrzeugpapiere ist nicht erforderlich. Die Änderung darf nicht beanstandet
werden.
Die meisten Hersteller machen es wie in Punkt 1. Sie tragen keine Bindung mehr ein, wie in allen anderen Ländern auch.
BMW verfährt aber scheinbar weiterhin nach Punkt 2.
Denn der Hersteller muss nun keine Reifenbindung mehr eintragen, aber er kann es wenn er möchte.