henry.de hat geschrieben:Lieber Administrator Michael, lösch bitte dieses Thema...
Nun ja, es muss ja nicht gleich der gesamte Thread gelöscht werden. Es reicht ja schon, wenn der Thread nur um "unzulässige" Beiträge bereinigt wird.
HarrySpar hat geschrieben:Und die Haftpflicht kann einen ja mit maximal 5000€ in Regress nehmen. Damals waren es 10000DM.
Ist also kein Weltuntergang im Falle des Falles.
Und ich glaube auch nicht, dass bei einem Unfall die Haftpflicht grundsätzlich einfach so 5000€ Regress nehmen kann.
Die müssen schon erst mal gut erklären, dass der Unfall mit 48PS statt z.B. 90PS nicht passiert wäre.
Ich hatte z.B. mal einen Unfall, wo mir einer voll von rechts aus dem Parklatz rauskommen die Vorfahrt genommen hat.
Mein Hinterreifen war damals definitiv bereits "illegal" abgefahren. War aber dennoch kein Thema. Hat schließlich mit der Unfallursache nix zu tun. Der Autofahrer bekam 100% der Schuld.
Halt! Du darfst hier nicht die Punkte: "nicht zugelassenes Fahrzeug" und: "Mangel nach StVZO" gleichsetzen. Baut man die Drossel aus, ohne dass die technische Änderung abgenommen wurde (und natürlich, ohne die Zulassungsstelle von der technischen Änderung informiert zu haben), fährt man mit einem Kfz, das nicht für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen ist. Die Inbetriebnahme durch den Fahrzeugführer oder die Duldung der Inbetriebnahme durch den Fahrzeughalter ist eine Straftat! Fährt man hingegen mit einem abgefahrenen Reifen, ist das "nur" ein technischer Mangel im Sinne der StVZO, der - im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens - mit einem Bußgeld und einem Eintrag ins Verkehrszentralregister geahndet wird.
Dabei handelt es sich selbstredend um Verfehlungen, die, wenn sie entdeckt werden, auch einen Prozess in Gang setzen, ohne dass es zu einem Unfall gekommen sein muss. Die Entschädigungs- bzw. Schuldfrage im Falle eines Unfalls wird also separat betrachtet.
Wenn lediglich ein technischer Mangel vorliegt, wird die (Haftpflicht-) Versicherung im Falle eines selbst verschuldeten Unfalls i.d.R. keine Regressansprüche stellen. Liegt jedoch eine Straftat vor, darf man sicher sein, dass die Versicherung Regress nehmen wird. In jedem Fall wird die Versicherung aber bei eigenem Verschulden den Unfallgegner entschädigen.
Hat man den Unfall nicht verursacht, war aber mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug unterwegs, wird die eigene Haftpflichtversicherung dennoch eine Möglichkeit haben, wg. "Obliegenheitsverletzung" (also Verstoßes gg. die Versicherungsbedingungen) den Vertrag zum Hauptfälligkeitstermin zu kündigen. Es muss also der Versicherung nicht einmal ein monetärer Nachteil entstanden sein. Falls die Kfz-Versicherung den Vertrag kündigt, wird sie natürlich die Zulassungsstelle darüber informieren. Weist der Kfz-Halter zum neuen Versicherungsjahr ggü. der Zulassungsstelle keinen neuen Haftpflichtversicherungsvertrag nach, folgt unweigerlich die behördliche Zwangsstilllegung! So einfach ist das!
Noch einfacher ist es aber, sauber zu bleiben und sich an die Regeln zu halten!
Allerdings: man wird als Fz-Halter den neuen Versicherer darüber informieren müssen, wer - Versicherer oder Versicherter - den Vertrag gekündigt hat. Wird der Vertrag vom Versicherer gekündigt, wird der neue Versicherer ordentliche Aufschläge erheben. Also noch ein weiterer Grund, sauber zu bleiben!